Klage gegen Sonntagsöffnung in Weiterstadt am 8. Mai
Weiterstadt, 6. April 2016 - Gegen die von der Stadtverwaltung Weiterstadt ergangene Sondererlaubnis für einen verkaufsoffenen Sonntag am 8. Mai klagen das Evangelische Dekanat Darmstadt-Land und ver.di im Auftrag der „Allianz für den freien Sonntag“. Dabei stützen sich beide auf die jüngste, enger gefasste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015. In diesem Urteil wird eine Sonntagsöffnung nur dann als zulässig angesehen, wenn die Anlassveranstaltung (Messe, Markt u.ä.) selbst für den Sonntag prägend ist. Dies setze regelmäßig voraus, dass diese Veranstaltung mehr Besucher anziehe als die alleinige sonntägliche Ladenöffnung. Schon eine größere Verkaufsfläche der Geschäfte als die Fläche des Marktes spreche gegen eine prägende Wirkung des Anlasses.
Die „Allianz“sieht in dem für den 8. Mai zum Anlass erkorenen „Spargelfest“ keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine Ladenöffnung am diesjährigen „Muttertag“. Im Weiterstadter Gewerbegebiet werde eine Einkaufsfläche von über 100.000 m betrieben, während der Hof des Spargelbauern Lipp ohne landwirtschaftliche Nutzfläche nur schätzungsweise 2.000 m umfasse. Insofern steht das Verwaltungsgericht Darmstadt jetzt vor der Prüfung, inwieweit es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, aber auch die gestrige Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, der die Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt für den verkaufsoffenen Sonntag am 10. April aus Anlass der Musikmesse für rechtswidrig erklärte. Zudem sollte der 8. Mai aus grundsätzlichen Erwägungen –in diesem Jahr, weil er „Muttertag“ ist, ansonsten als Tag der Befreiung von Faschismus und Krieg –nicht durch kommerzielle Ladenöffnungen entwürdigt werden. Klage gegen Sonntagsöffnung in Weiterstadt am 8. Mai „Allianz“stützt sich auf engere höchstrichterliche Rechtsprechung.